AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Inkassobüros Panther, im Folgenden kurz Inkassobüro genannt, gelten, sofern nicht Sonderregelungen getroffen wurden, gemäß den Richtlinien der Bundesinnung für das Inkassogewerbe in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die dem Inkassobüro vom Auftraggeber zum Inkasso übergebene Forderungen müssen zu Recht bestehen. Auf strittige Punkte ist das Inkassobüro gesondert aufmerksam zu machen. Für nicht zu Recht bestehende Forderungen ist das Inkassobüro zur Verrechnung der Barauslagen und Kosten berechtigt.
  3. Inkassoaufträge erstrecken sich nicht auf die Überwachung von Verjährungsfristen, weshalb für die Verjährung nicht gehaftet wird.
  4. Das Inkassobüro wird bei Annahme des Auftrages zur Einziehung durch mittelbare, unmittelbare, persönliche oder schriftliche Einwirkung auf den Schuldner für die Einbringung der Forderung(en) Sorge tragen.
  5. Eine Haftung des Inkassobüros für die erfolgreiche Hereinbringung der Forderung(en) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  6. Der Inkassoauftrag läuft bis zum vollen Inkasso der Forderung(en). Bei Storno des Auftrages durch den Auftraggeber wird der Anspruch des Inkassobüros auf Barauslagen (sofern sie beim Schuldner noch nicht kassiert worden sind) fällig. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber nach erteiltem Auftrag unmittelbar mit dem Schuldner einen Vergleich über die Forderung schließt, die Ware zurücknimmt oder in anderer Form entschädigt wird.
  7. Gibt das Inkassobüro einen Auftrag wegen Aussichtslosigkeit zurück, so hat der Auftraggeber gegen das Inkassobüro keine wie immer gearteten Ansprüche.
  8. Das Inkassobüro ist berechtigt, dem Schuldner je nach Sachlage von sich aus Zahlungsaufschub oder Teilzahlungen zu gestatten. Es wird jedoch immer das Interesse des Auftraggebers voll wahren, Zahlungsnachlässe und Barausgleiche bedürfen des Einverständnisses des Auftraggebers.
  9. Ab Auftragserteilung verpflichtet sich der Auftraggeber, Verhandlungen mit dem Schuldner regelmäßig dem Inkassobüro zu überlassen, jedenfalls nicht ohne Unterrichtung des Büros. Direkte Zahlungen, sonstige Veränderungen der Schuld und Posteingänge sind am gleichen Tag per Fax oder telefonisch zu melden. Bei direkter Einigung mit dem Schuldner ist darauf zu achten, dass die bereits angelaufenen Kosten unserer Bearbeitung zu berücksichtigen sind. Widrigenfalls haftet der Auftraggeber für durch Nichteinhaltung dieser Abmachung entstehende Kosten.
  10. Die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Einzugsmaßnahmen sowie der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten werden im Namen des Auftraggebers gegen den Schuldner geltend gemacht. Ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig, so wird nach Absprache mit Ihnen, vorbehaltlich Ihrer Zustimmung, unser Vertrauensanwalt mit der gerichtlichen Bearbeitung Ihrer Forderung beauftragt. Dieser Anwalt handelt auf Kosten und Rechnung des Gläubigers.
  11. Eingehende Gelder werden unverzüglich mit dem Auftraggeber abgerechnet und wöchentlich überwiesen. Das Inkassobüro Panther hat das Recht, von den geleisteten Zahlungen zuerst die Kosten und Auslagen abzudecken. Bei uneinbringbar erscheinenden Forderungen, das sind bereits ausgeklagte oder verjährte Forderungen, werden die Zinsen sowie 30 % des Rechnungsbetrages als Erfolgsprovision einbehalten.
  12. Bei außergerichtlicher Betreibung der Forderung wird der Aufwand vom Inkassobüro Panther durch eingebrachte Kosten und Zinsen gedeckt. Das Inkassobüro kann von bereits eingebrachten Teilzahlungen, die aus den, vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergebenen Aufträgen, entstandene Kosten und Gebühren, jederzeit in Abzug bringen.
  13. Abweichungen von Geschäftsbedingungen und allfällige Nebenvereinbarungen mit Mitarbeitern des Inkassobüros sind unwirksam, sofern keine schriftliche Bestätigung durch das Inkassobüro Panther erfolgt.
  14. Durch Annahme dieser AGB stimmen Sie im Sinne des § 5 Abs. 4 der Standes- und Ausübungsregeln für Inkassoinstitute zu, dass bezüglich Ihrer Schuldner  Antragsdaten, Adressdaten, Zahlungserfahrungsdaten über die Einhaltung von Zahlungszielen und Zahlungserfahrungsdaten über unbestrittene, nach Eintritt der Fälligkeit unbezahlte Forderungen der CRIF GmbH, FN 200570g, Diefenbachgasse 35, 1150 Wien, zur rechtmäßigen Verwendung im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung gemäß §§ 151 – 153 Gewerbeordnung 1994 übermittelt werden. Eine namentliche Nennung Ihres Unternehmens als Gläubiger erfolgt dabei nicht; auch das der Schuld zugrundeliegende Rechtsverhältnis wird nicht offengelegt.